der Wiesemann IT Systemhaus GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1
BGB.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir erbringen
die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
(2) Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgaben-erfüllung, soweit
vertraglich vereinbart, nach Vorgaben des Kunden geplant.
(3) Wir entscheiden, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behalten uns den Austausch jederzeit vor. Wir
können auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Preise in bar zu entrichten.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug)
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Rangregelung, Austauschverhältnis
(1) Bei der Auslegung eines Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge:
a) Der Vertrag nebst Anlagen,
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
d) die Regelungen des BGB und HGB,
e) weitere gesetzliche Regelungen. Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgaben-stellungen beschränken
die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten
Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die
jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die Jüngere
Vorrang vor der älteren.
(2) Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschafts-rechtliche Verbindung
zwischen uns und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet.
§ 6 Lieferzeit
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt geltend
machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversich-erung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 8 Nutzungsrecht, Dokumentation
(1) Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standard-software wird dem
Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung
überlassen.
(2) Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungs-rechte ergeben sich
aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen
Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der
Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen.
Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere
Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des
Herkunftsnachweises ist unzulässig.
(3) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch
diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die
Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der
Anwender die Beweislast.
(4) Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in
diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen
Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.
(6) Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung
(Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die lnstallationsanleitung können dem Kunden nach
unserer Wahl elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar
ist.
(7) Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware.
Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.
§ 9 Leistungs- und Funktionsumfang
(1) Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene
Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der
Bedienungsanleitung.
(2) Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen.
§ 10 Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle mit der
Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er wird uns insbesondere die notwendigen
Informationen zur Verfügung stellen und bei
Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass
fachkundiges Personal zu unserer Unterstützung zur Verfügung steht.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für eine Ausfuhr der
gelieferten Hard- und Software verantwortlich.
(3) Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass die
bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.
(5) Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Kunde wird einen Mangel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die
Mangelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Anzugeben sind
insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie
die Auswirkungen des Mangels.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz-ansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für die Fälle der schuldhaften Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit durch uns sowie unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren-übergang. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(11) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an uns für die Zeit bis zum Rücktritts-zeitpunkt ein
angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen
Abschreibung.
§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatz ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Weitere Dienstleistungen
(1) Wir führen weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit
Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per
eMail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche
geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine
Verschlüsselung vereinbart worden ist.
§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen verar-beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Referenzkundenliste zur Verfügung.
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Unser Service richtet sich nach Ihrem Bedarf.
Von der Beratung, Projektierung und Inbetriebnahme, bis hin zur Wartung und Administration Ihrer IT-Umgebung, sind wir Ihr Ansprechpartner.
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich kundenorientierter IT-Umgebungen in mittelständischen Unternehmen, streben wir stets nach einer langfristigen Partnerschaft.
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